Unsere Satzung

1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Vennheide von 1951 e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster.

Seine Farben sind grün/weiß.

2: Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schützenbrauchtums, der Kameradschaft und der Heimatverbundenheit. Außerdem die Förderung der Jugendhilfe.

3: Gemeinnützigkeit

Der Zweck wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt. Niemand darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Alle Gelder oder etwaige Gewinne des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und laufend für solche Zwecke auszugeben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.

4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit der jeweiligen Mitgliederversammlung.

5: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand ist berechtigt, jüngere Mitglieder aufzunehmen, wozu die Genehmigung der Erziehungsberechtigten notwendig ist.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

6: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung und durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden. Mitgliedskarte und Satzungsheft sind in diesem Falle zurückzugeben.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es:

den Interessen des Vereins zuwider handelt,
den Anordnungen des Vereins, soweit diese durch Satzung und Beschlüsse begründet sind, nicht Folge leistet,
sich unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lässt,
in Zahlungsverzug mit seinem Mitgliedsbeitrag kommt.

Der Ausschluss erfolgt in einer Vorstandsversammlung. Zum Ausschluss genügt eine einfache Mehrheit. Dem mit dem Ausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Zu diesem Zwecke ist es mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Ausschlussgründe zu verständigen.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens alle Rechte aus der Mitgliedschaft und Ansprüche an das Vereinsvermögen.

7: Beitrag

Den Beitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus – spätestens bis zum 30.04. eines jeden Jahres – zu leisten.

Von der Beitragszahlung sind alle Ehrenmitglieder des Vereins befreit. Von der Pflicht zur Beitragszahlung sind alle Mitglieder des „Spielmannszuges Vennheide e. V.“ befreit.

8: Pflichten der Mitglieder

Mit dem Eintritt in den Verein ist jedes Mitglied verpflichtet:

den Beitrag pünktlich zu zahlen,
sich der Satzung, den Beschlüssen und den besonderen Bestimmungen des Vereins zu unterwerfen,
die Versammlung pünktlich und regelmäßig zu besuchen und alle Bestrebungen im Sinne der Satzung und des Programmes des Vereins nach Kräften zu unterstützen,
die Interessen des Vereins in jeder Beziehung zu wahren, sowie für die Ausbreitung des Vereins und die Verwirklichung seiner Ziele nach Kräften Sorge zu tragen.

9: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
10: Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Diesem dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder angehören.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

11: Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (Kassierer), sowie dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

der amtierende König

der zweite Schriftführer

Oberst

Adjudant

Feldwebel

Fähnriche / Fahnenoffiziere

Kassenprüfer

Vergnügungsausschussmitglieder.

Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren bestellt; er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

12: Geschäftsführung

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der geschäftsführende Vorstand ist so oft einzuberufen, wie die Lage des Geschäfts es erfordert oder wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands es beantragt.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Einberufung des erweiterten Vorstands. Er hat ihn dann einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand verlangen.

13: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Jeweils im Januar des Kalenderjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch einen gewöhnlichen Brief an die Mitglieder oder durch Benachrichtigung in mindestens zwei örtlichen Tageszeitungen (WN und MZ) einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Wahlen werden offen durchgeführt. Sie werden nur auf Antrag geheim durchgeführt.

Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über gefasste Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

14: Kassenbericht und Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister einen Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.

Der Kassenbericht und die Vereinskasse sind vorher von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

Das Prüfungsergebnis ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Die Amtsdauer des 1. Kassenprüfers beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nicht gestattet.

15: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Antrag des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag der Kassenprüfer oder von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder; der Antrag hat den Zweck und die Gründe aufzuführen; die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen zwei Monaten nach Antrag durchgeführt werden.

Es gelten im Übrigen die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung.

16: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen mit der Maßgabe, dass es im Sinne des Vereinszwecks weiterhin Verwendung findet und nur einer Institution zufließen soll, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

17: Schützenfest

Das höchste Fest des Schützenvereins ist das Sommer-Schützenfest. Dieses Feld soll nach altem Brauchtum begangen werden.

Die Familienangehörigen sollen möglichst an den Festen des Vereins teilnehmen.

Die Würde Schützenkönigs für ein Jahr steht jedem Mitglied offen, sofern er mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist.

Bei festlichen Anlässen trägt der Schützenkönig als Zeichen seiner Würde die Königskette. Er ist verpflichtet, während des Königsjahres eine Medaille für die Königskette zu stiften.
Vom Verein erhält er einen Erinnerungsorden.

Mitglieder, die die Königswürde errungen haben, können diese erst nach Ablauf von fünf Geschäftsjahren wieder erlangen.

Die Schießordnung für das Königsschießen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

Zum Hofstaat gehören das Königspaar und zwei Begleitpaare.

18: Wirksamkeit der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung am 15.02.2002 beschlossen und tritt ab diesem Tage in Kraft.